Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag: Wissen, was Sie unterschreiben.

Arbeitsverträge sind meist vorformuliert. Viele Klauseln halten einer rechtlichen Kontrolle nicht stand, andere wirken sich erst Jahre später aus. Ich prüfe Verträge und Entwürfe und gestalte Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen.

Klauseln, die häufig Fragen aufwerfen

  • Überstunden. Die Klausel, Überstunden seien mit dem Gehalt abgegolten, ist unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, wie viele Stunden gemeint sind.
  • Ausschlussfristen. Sie lassen Ansprüche nach wenigen Monaten verfallen. Im vorformulierten Vertrag müssen sie mindestens drei Monate betragen und dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfassen.
  • Versetzung. Wie weit der Arbeitgeber Ort und Tätigkeit einseitig ändern darf, hängt von der Formulierung ab.
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten. Bindungsdauer und Rückzahlungsgründe müssen angemessen und klar geregelt sein.
  • Vertragsstrafen. Sie sind nur in engen Grenzen zulässig.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es ist nur verbindlich, wenn eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung zugesagt ist, und gilt höchstens zwei Jahre (§§ 74 ff. HGB).

Befristung

Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitsvertrag höchstens zwei Jahre befristet und in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein, sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Wer die Befristung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen (§ 17 TzBfG).

Probezeit

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern; in dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Davon zu unterscheiden ist die sechsmonatige Wartezeit, nach der das Kündigungsschutzgesetz greift.

Nachweis der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Arbeitsbedingungen dokumentieren (Nachweisgesetz). Seit 2025 genügt dafür in vielen Fällen die Textform, also etwa eine E-Mail.

Wie ich Sie unterstütze

Arbeitnehmern erkläre ich vor der Unterschrift, was die Klauseln bedeuten und wo sich Nachverhandeln lohnt. Bei bestehenden Verträgen prüfe ich, welche Regelungen wirksam sind. Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen gestalte ich so, dass sie einer gerichtlichen Kontrolle standhalten.

Häufige Fragen

Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?

Ja. Ein Arbeitsvertrag kommt auch mündlich zustande. Schriftlich vereinbart werden müssen aber unter anderem Befristungen und nachvertragliche Wettbewerbsverbote.

Was gilt, wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist?

Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung; eine Abschwächung auf das gerade noch Zulässige findet bei vorformulierten Klauseln nicht statt.

Darf der Arbeitgeber den Vertrag einseitig ändern?

Nur im Rahmen seines Weisungsrechts. Für darüber hinausgehende Änderungen braucht er Ihre Zustimmung oder eine Änderungskündigung, gegen die Sie sich innerhalb von drei Wochen wehren können.

Ich prüfe Ihren Vertrag oder Entwurf und erkläre, was die Klauseln bedeuten.

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Stand: Oktober 2026. Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.